Satzung

Thüringer Initiative für Dialog und Integration e.V. Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Thüringer Initiative für Dialog und Integration“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Zwecke des Vereins sind: Förderung der Integration von Menschen aus der Türkei und anderen Migranten, Förderung des Dialoges der Migranten mit der deutschen Gesellschaft, Förderung von Hilfen für politisch Verfolgte, Unterstützung von Menschen, die von Flucht und Exil oder akuten Katastrophen betroffen sind und die Förderung der Bildung und Erziehung. Außerdem gehören zu den Zwecken die Förderrung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkverständdigungsgedankens, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschlieslich der Studentenhilfe, die Förderung der Kunst und Kultur, die Förderung der Religion.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Tagungen, Seminare, Austauschreisen im In- und Ausland, Vorträge und Veranstaltungen, Workshops und Fortbildungen für Schulen, steuerbegünstigte Körperschaften und Behörden. Diese können Vortrags-, Informations-, und Kulturcharakter haben.
  • Errichtung und Betrieb von Beratungsstellen und Akademien.
  • Herausgabe von Informationsmaterialien, Flyern, Themenheftchen und anderen Medien im Sinne der Öffentlichkeitsarbeit und Ergebnissicherung.
  • Vergabe von Stipendien und Fördermitteln. Weiterhin kann der Verein Wettbewerbe und Preise ausschreiben
  • Organisation von Sprachkursen und Sprachkaffes.
  • Organisation von Nachhilfeangeboten für Schülerinnen und Schüler.
  • Organisation von Angeboten in der Erwachsenenbildung.
  • Angebote zur Unterweisung von Muslimen in Themen der Religionspraxis und Religionstheorie w.B. Korankurse, Gesprächskreise und gemeinsame Gebete.
  • Wohltätigkeits- und Spendenaktionen zur Finanzierung der Vereinsarbeit.
  • Pädagogische Beratung und Familienschulungsseminare für Familien.
  • Beratungen, Seminare und Workshops zur beruflichen Entwicklung und Berufsausbildung.
  • Kontakt und Zusammenarbeit mit Religionsgemeinschaften, Kultureinrichtungen, Einrichtungen der Integration, Behörden und Universitäten mit dem Ziel gegenseitige Angebote zu schaffen und gemeinsame Projekte zu verwirklichen.
  • Organisation von Konzerten und Ausstellungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, direkt zum Wohle der Gesellschaft dienende Zwecke die im sinne des abschnitts ‘steuerbegünstigte zwecke’ der abgabenordnung . Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Verein kann Spendengelder einnehmen und ausgeben.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Seine Aufgaben erfüllt der Verein unparteiisch und nach freiheitlich-demokratischen Grundsätzen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche (stimmberechtigte) Mitglieder und Fördermitglieder.

(2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das Alter von 16 Jahren vollendet hat, die Zwecke des Vereins gemäß § 2 unterstützt, die Satzung anerkennt und zahlt den Jahresbeitrag zahlt. Ordentliche Mitglieder haben im rahmen der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht, ein Rede -und Antragssrecht sowie ein aktives und passives Wahlrecht.

(3) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristiche person des öffentlichen oder privaten rechts werden, die die ziele des Vereins anerkennt und den verein durch einen regelmäßigen finanziellen Beitrag unterstützt. Fördermitglieder haben bei Mitgliederversammlungen ein Rede -und Antragsrecht, aber kein Stimm -und Wahlrecht. Eine juristiche Person oder eine Personenvereinigung wird durch eine natürliche Person vertreten. Diese wird auch in die liste der Förderer eingetragen.

(4)Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich durch Unterzeichnung des Antragsformulars beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen und ist befugt, den Antrag anzunehmen oder abzulehnen.

(5) Der Antragsteller kann gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags beim Aufsichtsrat Einspruch einlegen. Für den Fall, dass der Aufsichtsrat keine einvernehmliche Lösung finden kann, ist das endgültige Entscheidungsgremium die nächste Mitgliedersversammlung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a) die Ziele des Vereins nicht mehr unterstützt,

b) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder

c) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.

(2) Ordentliche Mitglieder haben Stimm -und Wahlrecht bei der Mitgliederversammlung.

(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

(4) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand

c) Der Aufsichtsrat

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Jedes Mitglied ist ein natürliches Mitglied der Mitgliederversammlung und hat das recht zu reden und Anträge zu stellen. Ordentliche Mitglieder haben das Recht zu wählen und gewählt zu werden. Die Mitglieder müssen jedoch mindestens 90 Tage Mitglied sein, um abstimmen zu können.

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden

Angelegenheiten:

  1. Änderungen der Satzung,
  2. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  3. die endgültige Ablehnung von Aufnahmeanträgen und der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
  4. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  5. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
  6. die Auflösung des Vereins.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen und wird vom Vorstand einberufen. Darüber hinaus sind der Vorstand und der Aufsichtsrat und die Mitglieder bei einem Quorum von mindestens 25% der Mitglieder befugt, die Mitgliederversammlung zu außerordentlichen Sitzungen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich per Post oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

(4) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, können nicht erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden.

(5) Wenn keine physische Versammlung möglich ist, können Besprechungen und Abstimmungen mit Video- / Online-Kommunikationstools durchgeführt werden. Eine Beschlussfassung ist auch ohne Versammlung möglich, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder dem Beschluss schriftlich per Post oder per E-Mail zustimmt (Umlaufbeschluss).

(6) Jedes Ordentliche Mitglied hat eine Stimme in den Sitzungen. Das Quorum der Versammlung ist die absolute Mehrheit der Ordentlichen Mitglieder. Entscheidungen werden mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(7) Ein Ausschuss, ein Vorsitzender und ein Protokollführer werden aus den Teilnehmern gewählt, bevor die Themen in der Mitgliederversammlung erörtert werden. Der gewählte Vorsitzende leitet die Sitzung und ist zusammen mit dem Protokollführer für die Aufzeichnung der getroffenen Entscheidungen verantwortlich.

(8) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung und der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand ist für die Vertretung und Führung des Vereins verantwortlich. Der Vorstand besteht aus 1 Vorsitzenden, 8 Hauptmitgliedern und 2 Ersatzmitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr egewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes ernennen den Vorsitzenden, den stellvertrenten Vorsitzenden, den Schatzmeisteren und eine ausreichende Anzahl von Mitgliedern des Vorstandes, die für die weitere Positionen verantwortlich sind. Für den Vorsitzenden des Vereins ist die Möglichkeit, in direkter Folge wiedergewählt zu werden, auf zwei Wahlperioden beschränkt.

(4) Im sinne des § 26 BGB kann der Verein gemeinsam durch den Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Kassenwart vertreten werden.

(5) Der Vorstand tritt mindestens einmal im Monat mit der absoluten Mehrheit der Hauptmitglieder zusammen. Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Mitglieder des Vorstandes, die ohne Entschuldigung an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen nicht teilnehmen, gelten als aus dem Vorstand ausgeschieden.

(6) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 10 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 2 Hauptmitgliedern und 1 stellvertretenden Mitgliedern des Vereins mit Ausnahme der Mitglieder des Vorstands. Der Aufsichtsrat ist befugt, alle Entscheidungen und Praktiken des Vereins sowie alle Dokumente des Vereins uneingeschränkt zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr einzeln gewählt. Mitglieder des Aufsichtsrats können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.

(3) Wenn der Aufsichtsrat gravierende Probleme bei dem Vorstand feststellt, kann er umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung (mit Begründung) einberufen. Wenn die Bedenken des Aufsichtsrats in der Mitgliederversammlung Zustimmung finden, kann die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand wählen.

§ 11 Finanzierung

(1) Der Verein wird über Mitgliederbeiträge, Spenden und Drittmittel finanziert. Die Mitglieder müssen den von der Mitgliederversammlung festgelegten Betrag zu den festgelegten Fristen zahlen. Der Vorstand führt die Einziehung und Registrierung der Beiträge durch und informiert die Mitgliederversammlung über Spenden und Drittmittel.

(2) Mittel des Vereins dürfen gemäß § 3 (3) und (4) nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§12 Datenschutz und Registierung der Mitglieder

(1) Alle Daten, Informationen und Aufzeichnungen des Vereins werden vom Vorstand ordnungsgemäß aufgenommen und verwaltet, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Personenbezogene Daten und Informationen können erfasst werden, soweit dies für die in der Satzung genannten Ziele und Aktivitäten erforderlich ist. Diese Daten und Informationen werden nicht außerhalb der Zwecke und Aktivitäten des Vereins verwendet und nicht über unmittelbare gesetzliche Verpflichtungen hinaus an andere Personen und Institutionen weitergegeben.

(2) Es wird davon ausgegangen, dass die Mitglieder die Registrierung und Verwendung der Informationen zur Mitgliedschaft gemäß Absatz 1 akzeptiert haben, vorausgesetzt, dass sie im Rahmen der Zwecke und Aktivitäten des Vereins liegen.

(3) Die Mitglieder haben das Recht, Auskunft über ihre aufgezeichneten persönlichen Daten zu erhalten, diese Informationen zu korrigieren oder zu aktualisieren oder zu löschen, soweit nicht unmittelbare gesetzliche Verpflichtungen entgegenstehen. Sie haben das Recht, die Verwendung von persönlichen Daten über unmittelbare gesetzliche Verpflichtungen hinaus zu unterbinden.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Zustimmung der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der ordentlichen Mitglieder.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft für die Verwendung zur Förderung der internationalen Gesinnung.

§ 14 Übergangsregelungen

(1) Die Satzung tritt in Kraft mit Antrag auf Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht.

(2)Sollte aufgrund der Anforderungen des zuständigen Finanzamtes oder des Vereinsregisters eine Änderung dieser Satzung erforderlich werden, ist der Vorstand zu einer entsprechenden Änderung der Satzung berechtigt. Über die vorgenommenen Änderungen der Satzung hat der Vorstand die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten ordentlichen Sitzung zu unterrichten.